Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hiermit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilungen mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/Teil B in jeweils neuester Fassung. Der Text der VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
2. Auftragserteilung und Schriftform:
Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Wir halten uns an unsere Angebote 30 Werktage ab Angebotsdatum gebunden.
3. Gewährleistung:
3.1 Gewährleistungsfristen
Unsere Gewährleistung beginnt gem. § 12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nicht anders vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B eine Gewährleistung von 2 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr. Bei gewerblich genutzten Objekten 6 Monate.
3.2 Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§ 13 Ziff. 1/5 VOB). Minderung kann nur verlangt werden bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§ 13 Ziff. 6 VOB). Eine Minderung ist nur bis max. 10% möglich.
3.3 Im Übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.
3.4. Wir haften nicht für Schäden, die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§ 13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, wenn eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.
4. Ausführung:
4.1. Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
4.2. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur bindend, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Ziff. 1 VOB). Wir haften nicht für Terminverzögerungen aufgrund verspäteter Bestellung des Auftraggebers. Bei Wetterbesserung kann die Fortsetzung von witterungsbedingt unterbrochenen Außenarbeiten u. U. nicht sofort erfolgen.
4.3. Wir haften nicht für die Einhaltung von Terminen, soweit Verzögerungen auf Umstände im Sinne von § 6 Ziff. 2 VOB Gründen zurückzuführen sind.
4.4. Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker gehindert, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge zu erstatten, soweit von der Bauleitung oder vom Bauherrn auf Einhaltung der Termine oder Verkürzung einer nach § 6 Ziff. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird.
5. Vertretung des Auftraggebers:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten / Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind.
6. Kündigung:
Kündigt der Auftraggeber, ohne das die in § 8 Ziff. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Ziff. 1 VOB. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen gem. 8 Ziff. 1 Abs. 2 VOB wird mit 70% der vertraglichen Vergütung vereinbart.
7. Zusatzaufträge:
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Ziff. 6 VOB). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.
8.Zahlungen und Abrechnungen:
8.1. Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber längstens binnen 8 Werktagen zu bezahlen. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB).
8.2. Einwendungen des Auftraggebers gegen die von uns erstellten Aufmaße sind zur Beschleunigung der Rechnungsprüfung binnen vier Wochen nach Vorlage geltend zu machen. Spätere Korrekturen unserer Aufmaße sind ausgeschlossen.
8.3. Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.
8.4. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig.
9. Lohnerhöhungen:
Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- und Pauschalpreise um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten ab Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme des Bauvorhabens.
10. Aufrechnung und Zurückbehaltung:
Die Aufrechnung gegenüber unseren Vertragsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
11. Schlussbestimmungen:
11.1. Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
11.2. Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die subsidiäre Vereinbarung der VOB und des BGB davon unberührt.
11.3. Im Zweifel sind die vorliegenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie dem AGB-Gesetz nicht widersprechen.
11.4. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teile der AGB ohne gesonderte Ankündigung zu verändern oder zu ergänzen.